ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für die Nutzung des Angebots der Roger Sicherheitssysteme GmbH,
Herrschinger Str. 24 a, D-82346 Andechs-Frieding

 

I. Geltung und Vertragsabschluss

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Aufträge des Käufers / Auftraggebers und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen einschließlich Beratung und Auskünften (dies beinhaltet auch Bestandskunden für Wartungs-/Service-Dienstleistungen). Sie gelten ab Auftragserteilung durch den Käufer / Auftraggeber als anerkannter Vertragsbestandteil.

Für alle von uns zu erbringenden Leistungen wie Beratung, Angebote, den Verkauf und Lieferung, von Elektro- und Sicherheitstechnik (Videoüberwachung, Alarmanlagen, mechanischer Schutz, Brandschutztechnik) deren Montage, Wartungsarbeiten, Elektroarbeiten, Türöffnungen und Schlüsselprodukte sowie Aufträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Käufers / Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Die AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen Auftraggeber und der Firma Roger Sicherheitssysteme GmbH. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen (Ergänzungs- und Folgeaufträgen), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten spätestens ab Auftragserteilung als anerkannter Vertragsbestandteil.

Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen der Zulieferfirmen in der jeweils gültigen Fassung.

Unsere Angebote sind freibleibend. Falls im Auftragsfall Produkte nicht mehr verfügbar sind, behalten wir uns das Recht auf Änderung, bzw. neues Angebot vor.

Unsere Angebote haben nach Abgabe des Angebotes i.d.R. eine Gültigkeit von 2 Wochen, bzw. wird im Angebot entsprechend schriftlich ausgewiesen. Ein Vertrag kommt erst durch Ihre schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder auch dadurch, dass eine Abschlagszahlung geleistet wurde oder dass wir eine gewünschte Leistung ausführen.

 

II. Eigentums- und Urheberrechte

2.1 An Angeboten und Planungsunterlagen, die von uns erstellt wurden, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht vervielfältigt werden und Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber zur Schadenersatzleistung verpflichtet.

2.2 Das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Käufer / Auftraggeber über.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Käufer / Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Auftragnehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Auftragnehmers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

Ist der Käufer / Auftraggeber Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Auftragnehmers bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer / Auftragnehmer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Kommt der Käufer / Auftragnehmer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Auftragnehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Auftragnehmer den Kaufgegenstand vom Käufer / Auftraggeber heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer / Auftraggeber. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde / Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen.

Der Käufer / Auftragnehmer trägt alle Kosten, die für Zugriff und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer / Auftraggeber hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Auftragnehmer ausführen zu lassen.

 

III. Umfang und Lieferpflicht

Für den Umfang der von uns geschuldeten Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

 

IV. Preise und Zahlungen

4.1 Es gelten die aus unserer Auftragsbestätigung ersichtlichen Preise. In unseren Preisen sind etwa anfallende Transport- oder Verpackungskosten oder die Kosten einer Transportversicherung nicht enthalten. Supportleistungen sind in unseren Preisen regelmäßig nicht enthalten, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung geht ausdrücklich hervor, dass die angebotenen Preise den Support beinhalten.

4.2 Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Käufers / Auftraggebers.

4.3 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.4 Die von uns zu liefernde Hardware stellen wir dem Käufer / Auftraggeber unmittelbar nach Vertragsschluss, also noch vor einer von uns etwa zu erbringenden Montageleistung, in Rechnung. Somit gehen wir bei unserem Angebot von folgenden Zahlungsmodalitäten aus: Für 100% der Materialkosten nach Vorlage des Aufmaßes bzw. nach abgestimmter Bestellmenge wird eine Abschlagsrechnung sofort zur Zahlung fällig. Von uns geschuldete Montageleistungen setzen voraus, dass der Käufer /Auftraggeber die von uns vorab in Rechnung gestellte Hardware unverzüglich bezahlt hat. Für die Rechtzeitigkeit dieser Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto maßgeblich. Bis zur vollständigen Zahlung der Hardware steht uns hinsichtlich der von uns geschuldeten Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Vereinbarte Montagetermine setzen die rechtzeitige Zahlung der Hardware voraus. Wird die Anzahlung nicht pünktlich geleistet, die der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen, bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben. Nach Geldeingang der Abschlagsrechnung wird das Material bestellt und ein Montagetermin vereinbart.

4.5 Die von uns in Rechnung gestellten Beträge sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung geht eine hiervon abweichende Vereinbarung hervor. Bei nicht Zahlung oder überfälligen Rechnungen steht uns zu, weitere oder offene Arbeiten einzustellen.

4.6 Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

4.7 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden / Auftraggeber angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

4.8 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in entsprechend des Baufortschritts Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind beim Auftragsnehmer anzufordern und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden / Auftragnehmer zu bezahlen.

4.9 Zudem behalten wir uns vor, im Falle des Verzuges des Käufers / Auftraggebers unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.

4.10 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den Auftragnehmer erfolgen.

4.11 Der Käufer / Auftraggeber kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderungen sowohl dem Grunde, wie auch der Höhe nach, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.12 Alle Forderungen des Auftragnehmers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers / Auftraggebers zu mindern.

4.13 Tritt der Käufer / Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Auftragnehmer ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Käufer / Auftraggeber den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten; sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten.

4.14 Kommt der Käufer / Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % des vereinbarten Werklohns in Rechnung zu stellen.

4.15 Preise und Zahlungen für regelmäßige, wiederkehrende Ereignisse

Es gelten für erstmalige Ereignisse z.B. einen Wartungsvertrag / Supportvertrag grundsätzlich eine Laufzeit von 2 Jahren. Dieser kann schriftlich, 3 Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Regelmäßige, wiederkehrende Ereignisse (Wartungsvertrag / Supportvertrag) verlängern sich automatisch um 2 Jahre, sofern dieser nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Vertrags gekündigt wurde, und kann mit Eintritt der Verlängerung gemäß aktuell rechtlichen Bestimmungen mit einer monatlichen Frist gekündigt werden.
Eine Leitungserbringung findet nach schriftlicher Auftragsbestätigung statt. Sollt sich der Käufer / Auftraggeber mit einer Rechnung im Verzug befinden sind wir berechtigt, unsere Leistung einzustellen oder zu sperren. Eine Erstattung ist ausgeschlossen.

 

V. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Da Fehlversuchszeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungs-Arbeiten vorliegen, der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
  • Der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
  • Der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
  • Die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Telekommunikations- / Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind


VI. Lieferzeit, Gefahrenübergang

6.1 Von uns mitgeteilte Liefer- und Fertigstellungs-Termine sind nur dann bindend, wenn
sie ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Termine vereinbart wurden und der Käufer / Besteller etwa bestehende Mitwirkungspflichten erfüllt hat und die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Der Käufer / Auftraggeber ist dazu verpflichtet, uns rechtzeitig alle für die Durchführung eines Auftrages erforderlichen Unterlagen
und Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Soweit von uns Montageleistungen zu erbringen sind, hat der Käufer / Auftraggeber dafür zu sorgen, dass unser Montagepersonal nach seinem Eintreffen am Montageort ungehindert mit der Montage beginnen kann.

6.2 Verzögert sich die Montage durch Umstände, die vom Käufer / Auftraggeber zu vertreten
sind, verlängert sich die vereinbarte Montagezeit um einen angemessenen Zeitraum, der vom Käufer / Auftraggeber zu den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten ist, selbst bei Pauschalangeboten.

6.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei.

Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Käufer / Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Aus-führungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Käufer / Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Käufer / Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Käufers / Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

6.4 Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit Inbetriebnahme des Werks durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Käufer / Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können.

Wird vom Käufer / Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

6.5 Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Auftragnehmers. Der Käufer / Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Auftragnehmers, wobei der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen.

Handelt es sich beim Käufer / Auftraggeber um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des
Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Käufers / Auftraggeber wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch, Transport und Feuerschäden versichert.

6.6 Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Käufers / Auftraggebers oder aus von
ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer / Auftraggeber über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers hat der Käufer / Auftraggeber zu tragen.

 

VII. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

7.1 Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

7.1.1 Der Käufer / Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer / Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

7.1.2 Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer / Auftraggeber die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.1.3 Der Käufer / Auftraggeber verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Auftragnehmers täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Auftragnehmer gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

7.1.4 Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen
und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Käufer / Auftraggeber.

 

7.2 Falls der Auftragnehmer die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 7.1 noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

7.2.1 Der Käufer / Auftraggeber vergütet die dem Auftragnehmer bei der Auftragserteilung
vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

7.2.2 Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

7.2.3  Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

7.2.4  Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern
können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Käufer / Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.

 

VIII.    Abnahme und Abnahmeverzug

Der Käufer / Auftraggeber ist zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet, sobald wir den Abschluss der Montagearbeiten angezeigt haben und eine erfolgreiche Erprobung durchgeführt wurde. Das Ergebnis der Erprobung wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Die im Abnahmeprotokoll getroffenen Feststellungen sind für uns und den Käufer gleichermaßen verbindlich.

Verzögert sich die Abnahme unserer Leistungen ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn wir dem Käufer / Auftraggeber den Abschluss unserer Leistungen angezeigt haben und seither zwei Wochen verstrichen sind.

Nach erfolgter Abnahme entfällt eine Haftung für Mängel, die schon bei Abnahme erkennbar waren aber vom Käufer / Auftraggeber nicht schon bei Abnahme schriftlich gerügt wurden.

Unwesentliche Mängel, also solche, die die Nutzbarkeit der von uns erbrachten Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Käufer / Auftraggeber nicht dazu, die Abnahme zu verweigern.

 

IX. Gewährleistung | Rechte wegen Mängel

9.1 Wir räumen dem Käufer / Auftraggeber für die von uns erbrachten Leistungen eine
Gewährleistung von einem Jahr ab Gefahrübergang ein. Dies beinhaltet insbesondere maschinelle und elektrotechnisch / elektronische Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, wenn der Käufer / Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs beträgt die Gewährleistung für gekaufte bewegliche Sachen zwei Jahre ab Gefahrübergang.

Im Gewährleistungsfall sind wir nach billigem Ermessen dazu berechtigt, bestehende Mängel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue mangelfreie Sache (Ersatzlieferung) zu liefern. Die Mängel muss der Käufer / Auftraggeber in angemessener Frist schriftlich monieren, wobei dem Auftraggeber ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer bis zu drei Versuche zu. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer / Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehlt, ist der Käufer /Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

Eine Beschaffungspflicht im Gewährleistungsfall des Auftragnehmers für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.

Handelt es sich bei dem Käufer / Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Im Falle einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung räumen wir für unsere Nacherfüllung keine besondere neue Gewährleistung ein.

Der Käufer / Auftraggeber hat im Gewährleistungsfall keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei grobem Verschulden bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer / Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, Verschmutzung, falsche Bedienung durch den Kunden ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt (z.B. Überspannungsschaden), ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher mechanischen, chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen und atmosphärischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch den Kunden eingelegte ungeeignete und mangelhafte Batterien.

Vom Käufer / Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Käufer / Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.

Für vom Käufer / Auftraggeber beigestellte Produkte / Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.

9.2 Gewährleistung auf Verbrauchsmaterial / Verschleißteil
Grundsätzlich gilt auf Verbrauchsmaterial und Verschleißteile, wie: Akkus, Batterien oder sonstige Teile, die einer Benutzung durch den Kunden unterliegen keine Gewährleistung. Wir räumen aber dem Käufer ein, dass er innerhalb von 4 Wochen nach Installation, sein Recht geltend machen kann, dass ein Verbrauchsmaterial ausgetauscht wird. Verbrauchsmaterial / Verschleißteil unterliegen vielen externen Einflüsse, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und wie oft diese in Anspruch genommen worden, daher ist eine Gewährleistung von 2 Jahren ausgeschlossen.

 

X. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; er schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Auftragnehmers.

Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Käufers / Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen bzw. soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Käufer / Auftraggeber direkt veranlasst sind.

Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

Beratungen durch Personal des Auftragnehmers oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich und sind nicht Teil des Vertrages. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Auftragnehmers und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Auftragnehmer nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 

XI. Rechte des Käufers / Auftraggebers bei Lieferverzögerungen

Falls wir uns mit unseren Leistungen in Verzug befinden, kann der Käufer / Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor fristgerecht eine angemessene Nachfrist für die geschuldeten Leistungen gesetzt hat. Weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Käufer / Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, befindet sich der Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile und sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung am Sitz der Firma Roger Sicherheitssysteme GmbH in Andechs, Landkreis Starnberg, Amtsgericht Starnberg.

 

XIII.    Anwendbares Recht

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehung zwischen der Firma Roger Sicherheitssysteme GmbH und dem Käufer / Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

XIV.   Datenspeicherung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Käufer / Auftraggeber sowie ggf. weiterer Nutzer der verbauten Sicherheitstechnik durch die Firma Roger Sicherheitssysteme GmbH im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

Im Falle einer durch den Käufer / Auftraggeber gewährten Auftragsdatenverarbeitung sowie Zugriffsrechte auf seine Sicherheitssysteme werden diese kundenindividuell, gesondert geregelt.

 

XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Käufer / Auftraggeber verpflichtet, mit dem Auftragnehmer eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

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